Wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leib, Leben, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, trägt die Meldebehörde eine so genannte Auskunftssperre im Melderegister ein.
Nach Eintragung einer Auskunftssperre werden alle eingehenden Melderegisteranfragen hinsichtlich eines berechtigten Interesses genau geprüft und die betroffene Person zur Auskunftserteilung angehört.
Der Antrag kann formlos erfolgen. Zur Vereinfachung verwenden Sie bitte das entsprechende Antragsformular.
Bitte beachten Sie, dass für die Eintragung einer Auskunftssperre eine ausführliche Begründung erforderlich ist.
Die Eintragung einer Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Eine Verlängerung der Auskunftssperre kann vor Ablauf der Frist schriftlich bei der Meldebehörde beantragt werden.
Eine Löschung kann jederzeit schriftlich beantragt werden.
Für die Einrichtung einer Auskunftssperre fallen keine Gebühren an.