Nachfolgend sehen Sie die Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Bruchköbel.
Dazu gehören Einladungen zur Stadtverordnetenversammlung, zu den Ausschüssen, Bekanntmachungen von Beschlüssen, Satzungen, Jahresabschlüssen uvw.
Über folgenden Link gelangen Sie zum Ratsinformationssystem. Dort finden Sie den Kalender mit den Terminen der Ausschüsse und Stadtverordnetenversammlungen.
Auskunfts- und Übermittlungssperren
Das Bundesmeldegesetz räumt allen Bürgerinnen und Bürger das Recht ein, der Übermittlung gewisser Daten zu widersprechen. Zudem besteht, in begründeten Einzelfällen, die Möglichkeit der Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Mit der Eintragung einer Auskunftssperre wird die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht. Die Meldebehörde hat alle Bürgerinnen und Bürger einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf diese Möglichkeiten hinzuweisen.
1. Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz [BMG])
Eine Auskunftssperre wird auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen in das Melderegister eingetragen, wenn der Meldebehörde Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Der schriftliche Antrag kann gem. § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) formlos eingereicht werden. Die Notwendigkeit einer Auskunftssperre muss ausführlich begründet und ggfls. durch die Vorlage entsprechender Nachweise glaubhaft gemacht werden. Sie wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.
2. Übermittlungssperren
Folgende Übermittlungssperren können ohne Angabe von Gründen beantragt werden und gelten bis zum Widerruf:
Formularvordrucke zur Beantragung der vorgenannten Auskunfts- und Übermittlungssperren werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einwohnermeldeamt ausgegeben und stehen auf www.bruchkoebel.de online zur Verfügung.
Zuständig für die Eintragung aller genannten Sperren ist der Magistrat der Stadt Bruchköbel, Einwohnermeldeamt, Hauptstr. 32, 63486 Bruchköbel.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einwohnermeldeamt zur Verfügung.
Bruchköbel, den 08. Oktober 2024
Der Magistrat
der Stadt Bruchköbel
Sylvia Braun
Bürgermeisterin
Die Kreiswerke Main-Kinzig GmbH haben beantragt, gemäß § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. I Seite 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBI. I Seite 409) die auf 30 Jahre befristete Bewilligung, um aus den Brunnen III, IV, V sowie VI der Wassergewinnungsanlage Roßdorf, in der Gemarkung Roßdorf, Flur 13, Flurstück 109/22 und 110/21 Grundwasser zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung in der Stadt Bruchköbel zutage zu fördern und zu entnehmen. Die Höchstentnahmemenge soll auf
250.000 m³/a
festgesetzt werden.
Der Antrag und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom
21.10.2024 bis 18.11.2024 (jeweils einschließlich)
im Stadthaus, Hauptstr. 32, Zimmer-Nr. 127 in 63486 Bruchköbel
täglich während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht aus. Dieser Bekanntmachungstext sowie die Antragsunterlagen werden auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums (https://rp-darmstadt.hessen.de) veröffentlicht.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, 2.12.2024, Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 des Hessischen Wassergesetzes – (HWG) - in Verbindung mit § 73 Absatz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – (HVwVfG)).
Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Aktenzeichens beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main sowie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bruchköbel, Hauptstraße 32, 63486 Bruchköbel, unter Angabe des Aktenzeichens erhoben werden (§ 9 HWG in Verbindung mit § 73 Absatz 4 HVwVfG).
Falls erforderlich wird die mündliche Erörterung von Einwendungen später anberaumt werden. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Anträge gestellt haben, werden über den Erörterungstermin benachrichtigt. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
Die Erörterung findet auch beim Ausbleiben von Beteiligten statt.
Hinweise zum Datenschutz gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) werden zusammen mit den Antragsunterlagen ausgelegt und können auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt, https://rp-darmstadt.hessen.de, im Bereich Umwelt und Energie > Gewässer- und Bodenschutz > Datenschutzhinweise > Datenschutzhinweis wasserrechtliches Verfahren abgerufen werden.
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Frankfurt
Geschäftszeichen: RPDA - Dez. IV/F 41.1 – 79 e 06.04/23-2020/3
Frankfurt am Main, den 30.09.2024
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