Nachfolgend sehen Sie die Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Bruchköbel.
Dazu gehören Einladungen zur Stadtverordnetenversammlung, zu den Ausschüssen, Bekanntmachungen von Beschlüssen, Satzungen, Jahresabschlüssen uvw.
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Allgemeinverfügung zur Vergabe einer neuen amtlichen Gebiets- und Lagebezeichnung
Über die Benennung von Gemeindeteilen als Angelegenheit kommunaler Selbstverwaltung entscheidet gemäß § 12 Hessische Gemeindeordnung (HGO) die Stadt Bruchköbel.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bruchköbel hat in ihrer Sitzung am 2. Dezember 2025 (DS-Nr. 219/2025) die Benennung einer neuen amtlichen Gebiets- und Lagebezeichnung im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Alter Festplatz“ (in Kraft getreten am
8. Januar 2025) beschlossen.
In Vollzug des vorbezeichneten Beschlusses erlässt der Magistrat der Stadt Bruchköbel folgende Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG):
Das neu zu erschließende Baugebiet in der Gemarkung Bruchköbel, Gewannbezeichnung Niederwiesen, Flur 5 umfasst die Flurstücke 1041, 1042, 1043 und 1044. Die Flächen des Gemeinbedarfs sind für die Nutzung mit besonderer funktionaler Prägung (Soziales, Gesundheit und Kur) sowie für die landwirtschaftliche Nutzung als Grünfläche festgesetzt. Die Erschließung erfolgt vom Kirleweg aus. Die genaue Lage ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen und erhält die amtliche Lagebezeichnung:
„Am Alten Festplatz“
Die Benennung dient der eindeutigen Orientierung, der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Identifikation und Auffindbarkeit der Liegenschaften im Zusammenhang mit der Hausnummerierung. Die Benennung tritt am Tage nach der Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Bruchköbel, Hauptstraße 32, 63486 Bruchköbel Widerspruch erhoben werden.
Bruchköbel, den 12.01.2026
Magistrat der Stadt Bruchköbel
Sylvia Braun
Bürgermeisterin
Jahresabschluss 2023 der Wirtschaftlichen Betriebe der Stadt Bruchköbel
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bruchköbel hat in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2025 folgenden Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 der Wirtschaftlichen Betriebe der Stadt Bruchköbel gefasst:
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An Wirtschaftliche Betriebe der Stadt Bruchköbel
VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss Wirtschaftliche Betriebe der Stadt Bruchköbel, Bruchköbel — bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden — geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht Wirtschaftliche Betriebe der Stadt Bruchköbel für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts - in Übereinstimmung mit § 317-HGB und § 27 Abs. 2 EigBGes unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Eigenbetrieb unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften des hessischen Eigenbetriebsgesetzes in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften des hessischen Eigenbetriebsgesetzes entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften des hessischen Eigenbetriebsgesetzes zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften des hessischen Eigenbetriebsgesetzes entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 27 Abs. 2 EigBGes unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN
Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 53 HGrG
Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Eigenbetriebs i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 befasst. Gemäß § 27 Abs. 2 EigBGes haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.
Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs Anlass geben.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.
Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragen-kreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter und die Geschäftspolitik zu beurteilen.
Schmalkalden, 5. September 2025
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dipl.- Kfm. Axel Krause & Dipl. Oec. Uwe Göbel Audit GmbH
Auslegungsvermerk
Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden gemäß § 27 (4) des Eigenbetriebsgesetzes in der Zeit vom
14.01.2026 bis 26.01.2026
im Stadthaus Bruchköbel, Hauptstraße 32, 63486 Bruchköbel, Foyer des Bürgerbüros, während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
Bruchköbel, den 07. Januar 2026
WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE
DER STADT BRUCHKÖBEL
Campingplatz - Schwimmbad
Sylvia Braun Armin Reidel
Bürgermeisterin Betriebsleiter
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Veröffentlichung
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß § 27 (4) Eigenbetriebsgesetz auf der Homepage der Stadt Bruchköbel unter www.bruchkoebel.de/rathaus-betriebe-politik/aemter-und-institutionen/amt-detail/institutionen/wirtschaftliche-betriebe-eigenbetrieb veröffentlicht wird.
Bruchköbel, den 13. Januar 2026
WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE
DER STADT BRUCHKÖBEL
Campingplatz - Schwimmbad
Sylvia Braun Armin Reidel
Bürgermeisterin Betriebsleiter
Satzung zur Auflösung der Wirtschaftlichen Betriebe der Stadt Bruchköbel
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. Nr. 24) und der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i. d. F. vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bruchköbel am 16.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:
Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebs Wirtschaftliche Betriebe der Stadt Bruchköbel und zur Aufhebung der Eigenbetriebssatzung der Stadt Bruchköbel
§ 1 Auflösung des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb Wirtschaftliche Betriebe der Stadt Bruchköbel wird mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2026 aufgelöst und als Vermögen der Stadt fortgeführt.
§ 2 Aufhebung der Eigenbetriebssatzung
Die Eigenbetriebssatzung der Stadt Bruchköbel vom 9.6.2004 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2026 aufgehoben.
§ 3 Jahresabschluss, Schluss- und Auflösungsbilanz
(1) Die Betriebsleitung stellt zum 31. Dezember 2026 den Jahresabschluss und den Lagebericht auf (§ 27 EigBGes). Der Jahresabschluss nach Satz 1 ist zugleich die Schluss- und Auflösungsbilanz des Eigenbetriebes.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung bestellt den Abschlussprüfer für den Jahresabschluss nach Abs. 1, sofern nicht für das Wirtschaftsjahr bereits ein Abschlussprüfer bestellt war.
(3) Die Vorschriften über die Vorlage des Jahresabschlusses nach § 27 Abs. 3 und 4 EigBGes bleiben unberührt.
§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben
Die bisherigen Aufgaben des Eigenbetriebs wirtschaftliche Betriebe der Stadt Bruchköbel werden ab dem 1. Januar 2027 vom Magistrat wahrgenommen.
§ 5 Nachweis der Vermögensgegenstände und Schulden
Die Vermögensgegenstände und Schulden des Eigenbetriebs wirtschaftliche Betriebe der Stadt Bruchköbel werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 auf die Stadt Bruchköbel übertragen und in der Bilanz und der Anlagenbuchhaltung der Stadt Bruchköbel nachgewiesen.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Ausgefertigt:
Bruchköbel, den 18.12.2025
Der Magistrat der Stadt Bruchköbel
Sylvia Braun
Bürgermeisterin
Einladung:
Alle Eigentümer von nicht befriedeten Grundstücken in der Gemarkung bzw. in den Jagdbezirken Bruchköbel, Roßdorf, Oberissigheim, Niederissigheim und Butterstadt
werden hiermit zur Jagdgenossenschaftsversammlung am Donnerstag, den 05.02.2026 um 18:00 Uhr in den Stadtverordnetensaal des Stadthauses, Hauptstraße 32, 63486 Bruchköbel eingeladen.
Tagesordnung
1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Entlastung des Notjagdvorstandes
3. Wahl eines Jagdvorstandes
a) Vorsitzender
b) Stellvertreter
c) Kassenverwalter
d) Schriftführer
4. Verwendung des Jagdertrages 2022
5.Verwendung des Jagdertrages 2023
6. Verwendung des Jagdertrages 2024
7. Verwendung des Jagdertrages 2025
8. Sachstandsmitteilung Jagdpacht
a) Änderung von Vertragspartnern in den Revieren Bruchköbel sowie Oberissigheim/ Niederissigheim/ Butterstadt
b) Vertragsverlängerungen
9. Anfragen und Verschiedenes
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Versammlung in jedem Falle beschlussfähig ist, unabhängig davon, wie viele Jagdgenossen zu dieser Versammlung erscheinen.
Die Eigentümer der bejagbaren Grundstücke* sind deshalb aufgerufen, an dieser Versammlung teilzunehmen, da hier gefasste Beschlüsse nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Bruchköbel, den 06.01.2026
Der Magistrat der Stadt Bruchköbel
als Notjagdvorstand
Sylvia Braun
Bürgermeisterin
*) Nicht bejagbar sind Grundstücke, auf denen die Jagd ruht. Hierzu zählen Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und befriedete Bezirke. Nach § 5 HJagdG i. V. m § 6 BJagdG sind befriedete Bezirke:
a) Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen;
b) Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Wohngebäude anstoßen und durch Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind;
c) Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz, eingefriedete Campingplätze;
d) Friedhöfe;
e) Wildgehege außer Jagdgehegen
Über folgenden Link können Sie die neue Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Bruchköbel 2026 einsehen und downloaden >>