Nachfolgend sehen Sie die Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Bruchköbel.
Dazu gehören Einladungen zur Stadtverordnetenversammlung, zu den Ausschüssen, Bekanntmachungen von Beschlüssen, Satzungen, Jahresabschlüssen uvw.
Über folgenden Link gelangen Sie zum Ratsinformationssystem. Dort finden Sie den Kalender mit den Terminen der Ausschüsse und Stadtverordnetenversammlungen.
Einladung zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am Dienstag, 25.03.2025 19:30 Uhr
im Stadthaus, Stadtverordnetensaal (2. OG, Zimmer 218), Hauptstraße 32, 63486 Bruchköbel
Tagesordnung
öffentliche Sitzung
1. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift der Sitzung vom 04.02.2025
2. Mitteilungen des Stadtverordnetenvorstehers / Anfragen an den Stadtverordnetenvorsteher
3. Bericht des Magistrats über wichtige Verwaltungsangelegenheiten und Anfragen zu diesen Berichten
4. Berichte aus den Ausschüssen
5. DS-53/2025
Antrag der Fraktionen von FDP, Bündnis 90/Die Grünen und SPD:
Wegbereitung zur Gewinnung bezahlbaren Wohnraums in Bruchköbel
6. DS-42/2025
Bauleitplanung der Stadt Bruchköbel, Ortsteil Roßdorf
Bebauungsplan „Neue Brückenschule“
Abwägung und Entwurf Offenlage
7. DS-41/2025
Vergabe eines Straßennamens in dem geplanten Baugebiet „Neue Brückenschule" im Ortsteil Roßdorf
8. DS-17/2025
Veränderung der Wirksamkeit von Pachterhöhungen für den Campingplatz Bärensee
9. DS-15/2025
Zum Verkauf des Geländes Campingplatz Bärensee – Ausgestaltung eines Kaufvertrages
gez.
Guido Rötzler
Stadtverordnetenvorsteher
Amtliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung der Stadt Bruchköbel für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl I S. 90, 93) hat die Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2024 folgende Haushaltsatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
63.142.590 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
68.202.562 €
mit einem Saldo von
-5.059.972 €
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
1.138.300 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
30.000 €
mit einem Saldo von
1.108.300 €
mit einem Fehlbedarf von
-3.951.672 €
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
-95.300 €
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
1.933.300 €
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
5.367.800 €
mit einem Saldo von
-3.434.500 €
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
4.303.700 €
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
4.565.200 €
mit einem Saldo von
-261.500 €
mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von
-3.791.300 €
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.180.500 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 8.205.000 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
654 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
651 v. H.
2. Gewerbesteuer auf
420 v. H.
nachrichtlich:
Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgte für das Haushaltsjahr 2025 bereits durch Satzung vom 08.10.2024. Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Bruchköbel den 10.12.2024
Magistrat der Stadt Bruchköbel
………………………….
Sylvia Braun
Bürgermeisterin
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Hiermit erteile ich gemäß der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 in der aktuell gültigen Fassung der Stadt Bruchköbel (Main-Kinzig-Kreis) die Genehmigung
8.205.000,00 €
(in Worten: Acht Millionen Zweihundertfünftausend Euro)
gemäß § 97a Nr. 3 HGO i.V.m. § 102 Abs. 4 HGO,
3.180.500,00 €
(in Worten: Drei Millionen Einhundertachtzigtausendfünfhundert Euro)
gemäß § 97a Nr. 4 HGO i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO,
1.000.000,00 €
(in Worten: Eine Million Euro)
gemäß § 97a Nr. 5 HGO i.V.m. § 105 Abs. 2 HGO.
Gelnhausen, den 13.02.2025 Main-Kinzig-Kreis
-Der Landrat-
Im Auftrag
(Dill)
Verwaltungsrat
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom
17. März 2025 bis 25. März 2025
im Stadthaus Bruchköbel, Hauptstraße 32, 63486 Bruchköbel, Zimmer 110 und 111, wie folgt öffentlich aus:
montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
und außerdem
donnerstags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Magistrat der Stadt Bruchköbel
……………………….
Sylvia Braun
Bürgermeisterin
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DER STADT BRUCHKÖBEL
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I, S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. I, S 622), ergeht folgende
Allgemeinverfügung:
1. Abweichend von den Ladenöffnungszeiten des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in der Altstadt von Bruchköbel Kernstadt (siehe Straßenverzeichnis), anlässlich des Frühlingsmarktes am Sonntag, den 04. Mai 2025 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden.
Straßenverzeichnis für den verkaufsoffenen Sonntag:
Hauptstraße bis Jahnstraße
ungerade Haus-Nr. 15 bis Haus-Nr. 91
gerade Haus-Nr. 12 bis Haus-Nr. 74
Martin-Luther-Straße
ungerade 1-5;
Am Heeggraben
ungerade Haus-Nr. 1 bis Haus-Nr. 3
gerade Haus-Nr. 2 bis Haus-Nr. 4
Innerer Ring
ungerade Haus-Nr. 1 bis Haus-Nr. 5
gerade Haus-Nr. 2 bis Haus-Nr. 6
2. Die Bestimmungen und die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
5. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung sind amtlich bekannt zu machen.
Begründung:
Mit Schreiben vom 20.12.2024 wird die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich des Frühlingsmarktes 2025 beantragt.
Das Mittelzentrum Bruchköbel mit seiner historischen Innenstadt gilt seit Jahrzehnten als beliebter Treffpunkt im Rahmen seiner Märkte und Feste. Die Verkaufsöffnung der innenstadtnahen Geschäfte zum Frühlingsmarkt 2025 ist hierbei als eine das Marktgeschehen ergänzende und zugleich angemessene Ergänzung zu sehen. Nach den Corona bedingten Einschränkungen der Vorjahre stellt es für die Gewerbetreibenden zudem eine ergänzende Möglichkeit dar, auf sich aufmerksam zu machen.
Im Einzelnen
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben.
Bei dem jährlich stattfindenden Frühlingsmarkt handelt es sich um eine überörtliche Veranstaltung, die im ersten Jahr 2023 beträchtliche Besucherströme angezogen hat und sich großer Beliebtheit über die Grenzen von Bruchköbel hinaus erfreut.
Veranstalter ist die Stadt Bruchköbel, die sich der Förderung und Belebung einer vitalen Innenstadt in all ihren Facetten widmet. Damit rücken u.a. auch kulturelle Aktivitäten und Maßnahmen zur Förderung der Aufenthaltsqualität der Innenstadt in den Fokus. Zusammen mit Vereinen und Initiativen des Klimaschutzes offeriert das Fest kulturelle, kulinarische und sportliche Angebote mit über die Region hinausreichender Anziehung.
2023 mit hohen Besuchszahlen erfolgreich eingeführt, soll der Frühlingsmarkt auf dem Stadtplatz und im Stadthaus verstetigt und weiterentwickelt werden. Neben Marktangeboten, Infoständen und kulturellen Beiträgen sowie der geplanten Neu-Teilnahme des inhabergeführten Einzelhandels soll das Fest noch mehr engagierte Stadt-Akteure einbinden.
Die Zahl der Kunden in den Geschäften wird im Verhältnis zur großen Besucherzahl auf dem Frühlingsmarkt erfahrungsgemäß (wie in der Vergangenheit jahrelang bei anderen Festen beobachtet) deutlich geringer ausfallen. Alle Veranstaltungen werden gemeinsam beworben.
Die Veranstaltungsfläche beträgt ca. 3.500 qm. Die im festgesetzten Gebiet liegende potenzielle Verkaufsfläche beträgt ca. 2.000 qm.
Auch bieten die in unmittelbarer Nähe der Veranstaltungsplätze liegenden und ausschließlich inhabergeführten Geschäfte ergänzende Angebote zum Frühlingsfest für die Besucher. Die verkaufsoffenen Geschäfte passen sich an das Fest an und bieten für Besucher des Frühlingsmarktes abgestimmte Attraktionen und besondere Serviceleistungen an. Ein Teil von unmittelbar angrenzenden Ladengeschäften übernimmt zudem in der belebten Innenstadt durch Zugänge zu deren Toiletten eine Funktion der Daseinsvorsorge (Initiative „WC ok“).
Das Verhältnis zwischen der Anzahl der zu erwartenden Festbesucher und Sonntagskunden in den Geschäften lässt den Schluss zu, dass angesichts der überregionalen Bedeutung und Beliebtheit des Festes so viele Festbesucher in die Stadt kommen, dass die Öffnung der Geschäfte als Anhang des Festes mit ergänzenden Angeboten zu verstehen ist.
Die Öffnungszeiten sind auf die Zeit von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr begrenzt; der Zeitraum von maximal sechs Stunden gem. § 6 Abs. 1 S. HLöG ist damit eingehalten. Weder Haupt- noch Nebengottesdienste sind von den Öffnungszeiten beeinträchtigt.
Die gesetzlichen Bestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer sind von den öffnenden Verkaufsstellen zu beachten.
Die sofortige Vollziehung ist gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen. Angesichts des großen Besucherstroms bei dem sowieso stattfindenden Fest besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages, denn dieser dient der ergänzenden Versorgung der Festteilnehmer um das Fest- bzw. Marktgeschehen und um das Fest- bzw. Marktgebiet herum. Es entstehen aufgrund der Verfügung und der entsprechenden Planungen des begünstigten Adressatenkreises – Besucher und Einzelhändler – hinsichtlich vertraglicher Bindungen, Schutzes der Ausübung der Gewerbefreiheit und Planung des Tagesablaufs schutzwürdige Interessen Privater. Insofern kann nicht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs abgewartet werden, ohne dass der intendierte Zweck der Regelung konterkariert würde. Es steht kein erkennbares unmittelbares Aufschubinteresse Dritter entgegen, auch sind Interessen von Religionsgemeinschaften oder Gewerkschaften und Arbeitnehmern nicht Ausschlag gebend beeinträchtigt.
Die erforderliche Anhörung der Träger öffentlicher Belange wird gemäß der Gewerbeordnung (GewO) vor der Festsetzung erfolgen.
Hinweis:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Freigabeentscheidung haben gemäß § 6 Abs. 3 HLöG keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Bruchköbel, Hauptstraße 32,63486 Bruchköbel Widerspruch erhoben werden.
Bruchköbel, 21.01.2025
Der Magistrat der Stadt Bruchköbel
Sylvia Braun
Bürgermeisterin
Geltendmachung des Eigentumsanspruchs des zuletzt mit dem amtlichen Kennzeichen MKK-SU 200 zugelassenen Personenkraftwagen
Der PKW, Typ: VW, mit dem letzten amtlichen Kennzeichen MKK-SU 200 der in Bruchköbel, Friedberger Landstr. 2 stand, wurde am 14.11.2024 gemäß § 8 (1) in Verbindung mit § 11 Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I, S. 14 ff), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 630) durch die Firma Central abgeschleppt, da durch das Abstellen des defekten Fahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestand.
Der letzte amtlich festgestellte Eigentümer hat das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht ausgelöst. Der letzte Eigentümer, oder wer sonst Eigentums- oder Besitzrechte geltend machen will, wird hierdurch öffentlich aufgefordert, seinen Anspruch bis zum 30.01.2025 anzumelden.
Sollte dies nicht bis zum o.a. Termin geschehen, verliert er gemäß § 959 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sein Eigentum. Hinweise bezüglich des Eigentums an dem PKW bitte ich ebenfalls bis zum 30.01.2025 an die Ordnungsbehörde der Stadt Bruchköbel, Tel. 06181/975-246 oder per E-Mail an: ordnungsamt(at)bruchkoebel.de zu richten.
Bruchköbel, den 14.01.2025
DIE BÜRGERMEISTERIN
als örtliche Ordnungsbehörde
Sylvia Braun
Bürgermeisterin