Nachfolgend sehen Sie die Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Bruchköbel.
Dazu gehören Einladungen zur Stadtverordnetenversammlung, zu den Ausschüssen, Bekanntmachungen von Beschlüssen, Satzungen, Jahresabschlüssen uvw.
Über folgenden Link gelangen Sie zum Ratsinformationssystem. Dort finden Sie den Kalender mit den Terminen der Ausschüsse und Stadtverordnetenversammlungen.
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bruchköbel
Einladung zur Bürgerversammlung gemäß § 8a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
am Montag, 23.06.2025, 19:30 Uhr Stadthaus, Großer Saal, Hauptstr. 32, 63486 Bruchköbel (EG)
1. Eröffnung und Begrüßung durch den Stadtverordnetenvorsteher
2. Grußwort der Bürgermeisterin
3. Tätigkeitsbericht des Stadtverordnetenvorstehers
4. Interaktive Diskussion zu
- Digitalisierung
- Hochwasserschutz
- Windkraft
5. Fragen zu aktuellen Themen an Politik und Verwaltung
(Fragen können vorab bis zum 19.06.2025 per Mail an hauptamt@bruchkoebel.de eingereicht werden)
gez. Guido Rötzler
Stadtverordnetenvorsteher
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bruchköbel
Nachrücken von Stadtverordneten
Die Stadtverordnete
Frau Franziska Lind, Buchbergstr. 21a, 63486 Bruchköbel
hat ihr Mandat niedergelegt.
Gemäß § 34 Abs. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) stelle ich fest, dass die genannte Person aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bruchköbel ausscheidet und die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands – SPD –
Frau Gina Mahlke, Innerer Ring 2, 63486 Bruchköbel
an die Stelle der Frau Lind tritt.
Gegen diese Feststellung kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung Einspruch beim Gemeindewahlleiter, Hauptstraße 32, 63486 Bruchköbel, erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Über Einsprüche entscheidet die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bruchköbel.
Bruchköbel, den 07.06.2025 Der Gemeindewahlleiter
Dr. Wächtler
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DER STADT BRUCHKÖBEL
Jahresabschluss 2022 der Wirtschaftlichen Betriebe der Stadt Bruchköbel
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bruchköbel hat in ihrer Sitzung am 03. Juni 2025 folgenden Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 der Wirtschaftlichen Betriebe der Stadt Bruchköbel gefasst:
1. Der Jahresabschluss 2022 der Wirtschaftlichen Betriebe der Stadt Bruchköbel wird mit einem Verlust von 724.721,36 Euro festgestellt und angenommen.
2. Der Bilanzverlust des Vorjahres in Höhe von Euro -587.882,25 wird auf neue Rechnung vorgetragen und wie folgt verwendet:
Der Jahresfehlbetrag des Campingplatzes aus 2021 in Höhe von Euro -6.961,06 wird aus den anderen Gewinnrück lagen des Campingplatzes entnommen, der Jahresüberschuss in Höhe von Euro 72.492,74 des Campingplatzes für 2022 wird in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.
Der Jahresfehlbetrag des Schwimmbades in Höhe von Euro 797.214,10 wird durch den gezahlten Verlustausgleich der Stadt Bruchköbel in Höhe von 1.379.438,43 ausgeglichen.
Der Bilanzgewinn wird in das Folgejahr vorgetragen.
3. Die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Wirtschaftliche Betriebe der Stadt Bruchköbel im Sinne des § 3 Eigenbetriebssatzung wird nach § 114 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz Hessen entlastet.
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An Wirtschaftliche Betriebe der Stadt Bruchköbel
VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss Wirtschaftliche Betriebe der Stadt Bruchköbel, Bruchköbel – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2022 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht Wirtschaftliche Betriebe der Stadt Bruchköbel für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 27 Abs. 2 EigBGes unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Eigenbetrieb unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften des hessischen Eigenbetriebsgesetzes in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften des hessischen Eigenbetriebsgesetzes entspricht und die
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften des hessischen Eigenbetriebsgesetzes zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften des hessischen Eigenbetriebsgesetzes entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 27 Abs. 2 EigBGes unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN
Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 53 HGrG
Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Eigenbetriebs i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 befasst. Gemäß § 27 Abs. 2 EigBGes haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.
Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs Anlass geben.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.
Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter und die Geschäftspolitik zu beurteilen.
Schmalkalden, 31. Januar 2025
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dipl.-Kfm. Axel Krause & Dipl.-Oec. Uwe Göbel
Audit GmbH
__________________
Uwe Göbel
Wirtschaftsprüfer
Auslegungsvermerk
Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden gemäß § 27 (4) des Eigenbetriebsgesetzes in der Zeit vom
10.06.2024 bis 20.06.2024
im Stadthaus Bruchköbel, Hauptstraße 32, 63486 Bruchköbel, Foyer des Bürgerbüros, während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
Bruchköbel, den 04. Juni 2025
WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE
DER STADT BRUCHKÖBEL
Campingplatz - Schwimmbad
Sylvia Braun Daniel Weber
Bürgermeisterin Betriebsleiter
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DER STADT BRUCHKÖBEL
Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters 2025 in der Stadt Bruchköbel
Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl
UND
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
am 26. Oktober 2025 in der Stadt Bruchköbel
Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bruchköbel am 10. Dezember 2024 wurde der Termin für die Direktwahl zur Bürgermeisterin bzw. zum Bürgermeister in der Stadt Bruchköbel gemäß § 42 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) auf den 26. Oktober 2025 festgelegt.
Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen findet am 09. November 2025 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters am 26. Oktober 2025 (evtl. Stichwahl am 09. November 2025) in der Stadt Bruchköbel
In der Stadt Bruchköbel findet am 26. Oktober 2025 die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister statt. Die Stadt Bruchköbel hat 20.545 Einwohnerinnen und Einwohner (Stand 30.06.2024).
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bruchköbel für die Dauer von sechs Jahren gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
Die Besoldung erfolgt nach der Besoldungsgruppe B 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes; zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reiskostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.
Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister der Stadt Bruchköbel sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag (26. Oktober 2025) das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Die Amtszeit der derzeitigen Bürgermeisterin der Stadt Bruchköbel endet am 31. März 2026.
Für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kommen Regelungen
zur Anwendung.
Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 26. Oktober 2025 (evtl. Stichwahl am 09. November 2025) stattfindende Direktwahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister der Stadt Bruchköbel auf.
Wahlvorschlagsrecht:
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 und 45 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG), von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Wahlvorschläge:
Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern eingereicht werden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt den Familiennamen als Kennwort.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen gilt: Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Wahlvorschlage von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde (Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bruchköbel) oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde (Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bruchköbel) von Gesetzes wegen Vertreter hat. Damit sind 74 Unterstützungsunterschriften in Bruchköbel erforderlich. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Ein gültiger Wahlvorschlag liegt auch dann nicht vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass ihre oder seine Person nicht feststeht.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge:
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt den Familiennamen als Kennwort.
Aufstellung der Wahlvorschläge:
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertretern (Vertreterversammlung) aufgestellt. Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerberinnen oder Bewerber für die Walvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden; dies gilt nicht, wenn die Wiederholung im ganzen Wahlkreis angeordnet wurde.
Vorschlagsberechtigt ist auch jede teilnehmende Person der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG beachtet worden sind. Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
Einreichung der Wahlvorschläge:
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 18. August 2025 bis 18:00 Uhr schriftlich beim Gemeindewahlleiter der Stadt Bruchköbel, Hauptstraße 32, 63486 Bruchköbel einzureichen.
Die Öffnungszeiten des Wahlamtes im Stadthaus sind:
Montag bis Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr, zusätzlich Donnerstag, von 15:00 bis 18:00 Uhr und zusätzlich am Montag, 18. August 2025 von 15:00 bis 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung.
Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 18. August 2025 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. Dabei wird insbesondere auf die Schulferienzeit und die damit einhergehende Urlaubszeit hingewiesen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.
Änderung und Rücknahme der Wahlvorschläge:
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können ihren Wahlvorschlag bis zur Zulassung zurückziehen.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Über die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen entscheidet der Gemeindewahlausschuss der Stadt Bruchköbel am Freitag, 29. August, 2025, 19:00 Uhr im Stadthaus Bruchköbel, Hauptstraße 32 in öffentlicher Sitzung.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss enthalten:
Der Wahlvorschlag soll ferner die Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten
Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Vordrucke sind im Internetangebot des Landeswahlleiters Hessen unter
wahlen.hessen.de Menü/Kommunalwahlen/Direktwahlen/Vordrucke für Wahlvorschlagsträger
eingestellt und können auf elektronischem Weg von dort heruntergeladen werden. Ausgenommen hiervon ist der Vordruck DW Nr. 7 – Formblatt Unterstützungsunterschrift. Dieser Vordruck wird auf Anforderung beim Gemeindewahlleiter der Stadt Bruchköbel kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Die Vordrucke können ebenso im Wahlamt der Stadt Bruchköbel in Papierform angefordert werden.
Bruchköbel, den 12.05.2025
Der Gemeindewahlleiter
der Stadt Bruchköbel
Dr. Wächtler
Gemeindewahlleiter
F Ä L L I G K E I T V O N S T E U E R N U N D A B G A B E N
Die Stadtkasse Bruchköbel macht darauf aufmerksam, dass am 15.05.2025
folgende Steuer- und Gebührenverpflichtungen fällig werden:
Grundbesitzabgaben 2. Quartal 2025
Gewerbesteuer VZ 2. Quartal 2025
Müllabfuhrgebühren 2. Quartal 2025
Die Steuer- und Gebührenpflichtigen, die mit der Entrichtung der genannten Steuern und Gebühren im Rückstand sind, werden hierdurch öffentlich gemahnt, die Rückstände bis spätestens
30.05.2025
an die Stadtkasse Bruchköbel zu zahlen.
Nach dem 30.05.2025 werden die fällig gewesenen Steuern und Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahren kostenpflichtig eingezogen. Gemäß § 240 der Abgabenordnung vom 16. März 1977 werden Säumniszuschläge von 1 v.H. für jeden angefangenen Monat berechnet.
Wir bitten die Steuerpflichtigen, den genannten Zahlungstermin einzuhalten.
Stadtkasse Bruchköbel
Jost
Kassenverwalter
Bauleitplanung der Stadt Bruchköbel, Stadtteil Roßdorf
Bebauungsplan „Neue Brückenschule“
Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bruchköbel hat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Neue Brückenschule“ im Stadtteil Roßdorf im zweistufigen Regelverfahren einhergehend mit der Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuerrichtung einer Grundschule zu schaffen. Vorrangiges Planziel ist die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule. Der Geltungsbereich und die Lage des Plangebietes sind den nachstehenden Übersichtskarten zu entnehmen.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und § 2a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit textlichen Festsetzungen und bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften (Satzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 91 HBO), Begründung, Umweltbericht, die nachfolgend aufgeführten wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Fachgutachten, die zum Verständnis der Festsetzungen notwendigen DIN-Normen und Regelwerke sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung sind während der Veröffentlichungsfrist
vom 31.03.2025 bis einschließlich 16.05.2025
im Internet auf der Homepage der Stadt Bruchköbel unter dem Link https://www.bruchkoebel.de/rathaus-politik/aemter-und-institutionen/leistung-detail/dienstleistung/bauleitplanungen
und über das Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen/a-c unter dem Verweis
Zum Bebauungsplan im Verfahren einsehbar und abrufbar.Während der Dauer der o. g. Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (via E-Mail an Bauleitplanung@bruchkoebel.de oder beteiligung@fischer-plan.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben können.
Als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB liegen die o. g. Planunterlagen im Stadthaus der Stadt Bruchköbel, Hauptstraße 32 in 63486 Bruchköbel, im Bürgerbüro zu den Öffnungszeiten Montag und Mittwoch 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr (durchgehend), Donnerstag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht öffentlich aus, sofern auf den Tag kein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Stadt Bruchköbel hat gemäß § 4b BauGB das Planungsbüro Fischer Partnerschaftsgesellschaft mbB, Im Nordpark 1, 35435 Wettenberg mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB beauftragt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen vor:
Umweltbericht: Der Umweltbericht umfasst neben einleitenden Kapiteln zu Anlass, Inhalten, Zielen und Festsetzungen und Merkmalen des Bebauungsplanes, der Einordnung des Plangebietes und den in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Zielen des Umweltschutzes, eine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planungen einschließlich der Maßnahmen zu ihrer Vermeidung, Verringerung bzw. ihrem Ausgleich. Die Betrachtung der umweltrelevanten Schutzgüter umfasst:
Ferner umfasst der Umweltbericht Angaben zu den Umweltauswirkungen durch die Planung, Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Planung, zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planungen, zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten sowie zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die aufgrund des Bebauungsplans auftreten können.
Folgende weitere umweltbezogene Fachgutachten, Stellungnahmen und Unterlagen liegen vor und sind einsehbar:
Im Rahmen der Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende umweltrelevante Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit eingegangen. Diese liegen ebenfalls aus:
Bruchköbel, den 26.03.2025
Der Magistrat der
Stadt Bruchköbel
............................................
Sylvia Braun, Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung der Stadt Bruchköbel für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl I S. 90, 93) hat die Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2024 folgende Haushaltsatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
63.142.590 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
68.202.562 €
mit einem Saldo von
-5.059.972 €
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
1.138.300 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
30.000 €
mit einem Saldo von
1.108.300 €
mit einem Fehlbedarf von
-3.951.672 €
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
-95.300 €
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
1.933.300 €
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
5.367.800 €
mit einem Saldo von
-3.434.500 €
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
4.303.700 €
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
4.565.200 €
mit einem Saldo von
-261.500 €
mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von
-3.791.300 €
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.180.500 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 8.205.000 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
654 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
651 v. H.
2. Gewerbesteuer auf
420 v. H.
nachrichtlich:
Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgte für das Haushaltsjahr 2025 bereits durch Satzung vom 08.10.2024. Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Bruchköbel den 10.12.2024
Magistrat der Stadt Bruchköbel
………………………….
Sylvia Braun
Bürgermeisterin
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Hiermit erteile ich gemäß der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 in der aktuell gültigen Fassung der Stadt Bruchköbel (Main-Kinzig-Kreis) die Genehmigung
8.205.000,00 €
(in Worten: Acht Millionen Zweihundertfünftausend Euro)
gemäß § 97a Nr. 3 HGO i.V.m. § 102 Abs. 4 HGO,
3.180.500,00 €
(in Worten: Drei Millionen Einhundertachtzigtausendfünfhundert Euro)
gemäß § 97a Nr. 4 HGO i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO,
1.000.000,00 €
(in Worten: Eine Million Euro)
gemäß § 97a Nr. 5 HGO i.V.m. § 105 Abs. 2 HGO.
Gelnhausen, den 13.02.2025 Main-Kinzig-Kreis
-Der Landrat-
Im Auftrag
(Dill)
Verwaltungsrat
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom
17. März 2025 bis 25. März 2025
im Stadthaus Bruchköbel, Hauptstraße 32, 63486 Bruchköbel, Zimmer 110 und 111, wie folgt öffentlich aus:
montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
und außerdem
donnerstags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Magistrat der Stadt Bruchköbel
……………………….
Sylvia Braun
Bürgermeisterin