Die Hundesteuer wird durch Satzung der Stadt Bruchköbel, basierend auf der Rechtsgrundlage der §§ 5 und 51 Hessische Gemeindeordnung (HGO) und der §§ 1, 2 und 7 Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) geregelt.
Die gültige Hundesteuersatzung stammt vom 1.7.2000, die letzte Änderungssatzung vom 1.6.2012.
Die Hundesteuer beträgt im Jahr
Die Hundesteuer ist jeweils zum 1.7. eines Jahre zu zahlen.
Seit dem 1.1.2003 gibt es in Bruchköbel eine Steuer für gefährliche Hunde.
Als gefährlich gelten Hunde, die
Die Feststellung, ob ein Hund als gefährlich gilt, trifft die örtliche Ordnungsbehörde.
Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde oder Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen oder Gruppen, die in § 2 (1) der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) aufgeführt sind.
Wenn Sie sich einen Hund angeschafft haben, müssen Sie diesen zum 1. des Monats der Anschaffung bei der Stadtverwaltung zur Steuer anmelden.
Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Eine telefonische Anmeldung ist nicht möglich. Über folgenden Link finden Sie das Anmeldeformular.
Wenn Sie mit einem Hund in Bruchköbel zugezogen sind, müssen Sie Ihren Hund zusammen mit Ihrer eigenen Anmeldung im Einwohnermeldeamt Bruchköbel zur Steuer anmelden.
Über folgenden Link finden Sie das Anmeldeformular für die Hundesteuer.
Ein direkter Datenaustausch zwischen Einwohnermeldeamt und Steueramt erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht.
Wenn Sie aus Bruchköbel wegziehen, vergessen Sie bitte nicht, Ihren Hund in Bruchköbel abzumelden und bei der neuen Stadt/Gemeinde anzumelden.
Über folgenden Link finden Sie das Abmeldeformular.
Ein direkter Datenaustausch zwischen Einwohnermeldeamt und Steueramt erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Die Abmeldung wird erst wirksam, wenn Sie die Hundesteuermarke zurückgegeben haben.
Wenn Ihr Hund verstorben ist, müssen Sie ihn abmelden und die Steuermarke zurückgeben.
Über folgenden Link finden Sie das Abmeldeformular.
Eine fristgerechte Zahlung der Hundesteuer zum 1.7. können Sie sicherstellen, indem Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen.
Da wir hierzu Ihre Originalunterschrift benötigen, ist die Erteilung der Einzugsermächtigung telefonisch nicht möglich. Dies gilt auch für eine neue Bankverbindung.