Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Anders als der Name vermuten lässt, ist das Gewerbezentralregister kein zentrales Register aller Gewerbetreibenden der Bundesrepublik Deutschland, sondern eine besondere Abteilung des Bundesamts für Justiz. Dort werden Informationen zu
für natürliche und juristische Personen gespeichert. Die Vorlage einer Gewerbezentralregisterauskunft kann für die Vorbereitung einer gewerberechtlichen Entscheidung oder der Genehmigung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von der zuständigen Gewerbebehörde verlangt werden.
Ausführliche Informationen zur Gewerbezentralregisterauskunft erhalten Sie beim Bundesjustizamt.
Hinweis:
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist nicht zu verwechseln mit dem Gewerberegisterauszug, den Sie bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt erhalten.
Privatpersonen (natürliche Personen) können die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der Meldebehörde beantragen.
Antragsteller/-innen haben Ihre Identität und, wenn sie als gesetzlicher Vertreter/-innen handeln, ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus. Eine Bevollmächtigung Dritter ist nicht möglich.
Hinweis:
Der Antrag auf eine Gewerbezentralregisterauskunft für Juristische Personen und Personenvereinigungen erfolgt über das zuständige Gewerbeamt.
Mit der Einführung des neuen elektronischen Personalausweises gibt es nun auch die Möglichkeit, beim Bundesamt für Justiz bestimmte Anträge online zu stellen.
Alle weiteren Informationen hierzu erhalten Sie über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz.
Hinweis:
Immer häufiger erreichen uns Hinweise von Bürgern auf verschiedene Betrugsmaschen im Internet. Bitte beachten Sie, dass der Onlineantrag auf eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ausschließlich über das offizielle Onlineportal des Bundesamtes für Justiz gestellt werden kann!
Die Auskunft wird grundsätzlich an Antragsteller/-innen auf dem Postweg übersandt. Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person oder per E-Mail ist nicht möglich.
Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte
Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.
Die Bearbeitungszeit beträgt i.d.R. 10 bis 15 Werktage.
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kostet 13,00 € und ist bei der Beantragung zu entrichten.
Die Anzahl der Auskünfte, die beantragt werden können, ist nicht begrenzt. Für jeden einzelnen Antrag wird jedoch die volle Gebühr erhoben.
Hinweis:
Die Zahlung der Gebühren können Sie vor Ort durch Giro- oder Kreditkarte vornehmen. Die Annahme von Bargeld wird im Bürgerbüro nicht akzeptiert.