Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt, ist eine auf grünem Spezialpapier gedruckte Urkunde, die bescheinigt, dass die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht.
Das Führungszeugnis ist von der betroffenen Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses im Einwohnermeldeamt zu beantragen.
Personen, die von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz sind, können ihren Führungszeugnisantrag bei der Meldebehörde stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten.
Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Bei Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person ist nur ihr gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.
Die gesetzliche Vertretungsperson hat bei der Antragstellung ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.
Mit der Einführung des neuen elektronischen Personalausweises gibt es nun auch die Möglichkeit, beim Bundesamt für Justiz bestimmte Anträge online zu stellen.
Alle weiteren Informationen hierzu erhalten Sie über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz.
Hinweis:
Immer häufiger weisen uns Bürger auf verschiedene Betrugsmaschen im Internet hin.
Bitte beachten Sie, dass der Online-Antrag auf ein Führungszeugnis ausschließlich über das offizielle Online-Portal des Bundesamtes für Justiz gestellt werden kann!
Wird das Führungszeugnis für persönliche Zwecke, z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber, benötigt, handelt es sich um ein „Privatführungszeugnis“ (Belegart N, oft auch NB). Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O, oft auch OB) und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z. B. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis).
Ein „erweitertes Führungszeugnis“ (Belegart NE oder OE) benötigen Personen, die mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten wollen (z. B. Schule, Sportverein).
Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Antragstellung, welches Führungszeugnis Sie benötigen. Ein verkehrt beantragtes Führungszeugnis wird unter Umständen nicht anerkannt und muss erneut beantragt werden. Des Weiteren werden Kosten für eine falsche Beantragung nicht erstattet.
Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Es wird auch dann erteilt, wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs im Sozialgesetzbuch für eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Hinweis:
Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das „erweiterte Führungszeugnis“ verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbstständigen reicht als Bescheinigung der antragstellenden Person aus.
Ein Europäisches Führungszeugnis erhalten Personen, die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen. Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.
Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt und postalisch versendet. Die Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses hängt von der Gesamtzahl der zu bearbeitenden Anträge aus dem gesamten Bundesgebiet ab. Das dauert in der Regel 1 bis 2 Wochen.
Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaates angefordert werden muss. Für die Übermittlung gewähren die zugrundeliegenden europäischen Vorschriften dem Herkunftsmitgliedstaat eine Frist von 20 Arbeitstagen.
Das Führungszeugnis kostet 13,00 €. Die Gebühr ist bei der Beantragung zu entrichten.
Hinweis:
Die Zahlung der Gebühren können Sie vor Ort durch Giro- oder Kreditkarte vornehmen. Das Bürgerbüro akzeptiert kein Bargeld.
In seltenen Fällen ist eine Gebührenbefreiung möglich. Bitte bringen Sie die entsprechenden Unterlagen als Nachweis zur Antragstellung mit.
Weitere Informationen zum Führungszeugnis finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Justiz.