(1) Geltungsbereich
Die Ausnahmegenehmigung zum bevorrechtigten Parken wird momentan im Rahmen einer vereinbarten Duldung anerkannt in Frankfurt am Main, Bad Homburg v.d. Höhe, Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim am Main, Wiesbaden, Mainz und den Städten und Gemeinden in folgenden Landkreisen: Kreis Offenbach, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Kreis Groß-Gerau, Main-Kinzig-Kreis, Wetteraukreis, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Rheingau-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Kreis Bergstraße, Landkreis Alzey-Worms, Landkreis Mainz-Bingen (ohne Stadt Bingen), Vogelsbergkreis, Landkreis Fulda. Ab dem 1. Juni 2023 gilt sie ebenfalls in der Stadt Aschaffenburg, der Stadt Worms, sowie den Städten und Gemeinden in den folgenden Landkreisen: Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg und im Landkreis Bad Kissingen.
(2) Berechtigte Antragsteller/innen
Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe,
deren Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) sich im Gültigkeitsbereich des Handwerkerparkausweises Region Frankfurt RheinMain befindet
und
und
und
regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen.
Es gelten die Anlagen A, B1 und B2 zur Handwerksordnung in der jeweils aktuellen Fassung.
Vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen sind bspw. Mess- und Wartungsdienste für Sanitär- und Heizungs-, Kühl- und Klimatechnik, Wartungsdienste für Gebäudeinfrastruktur, z.B. Aufzugs-, Rolltreppen- und in begründeten Fällen auch Hausmeisterservice, Netzwerk-, EDV- und Veranstaltungstechnik, Installations- und Montagedienste aller Art, z.B. für Küchengroßgeräte, Garten- und Landschaftsbau, Gebäudereinigung, Not- und Havariedienste oder Trockenbau.
(3) Genehmigungsfähige Fahrzeuge
Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden für
In Zweifelsfällen darüber, ob ein Fahrzeug sich für Material- und Werkzeugtransporte oder für die angegebene Dienstleistung eignen, bewertet die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Eignung der Fahrzeuge auf Grundlage der vorgelegten Dokumente / Nachweise, welche eine einschlägige Begründung zur Geeignetheit und Fotos beinhalten, im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung. Dies gilt insbesondere bei der Beantragung des Handwerkerparkausweises für Fahrzeugtypen, die normalerweise nicht für Handwerkstätigkeiten eingesetzt werden, wie zum Beispiel SUV oder normale Personenkraftwagen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
Der Regionale Handwerkerparkausweis darf nicht für reine Aufsichtstätigkeiten oder von mit vergleichbaren Aufgaben betrauten Geschäftsmitarbeitern und Geschäftsmitarbeiterinnen (z.B. Bauleiter und Bauleiterinnen usw.) genutzt werden. Im Fall des offenkundigen Missbrauchs kann die Genehmigung verweigert oder entzogen werden.
Die Ausnahmegenehmigung gilt auch für Anhänger, wenn diese mit einem Fahrzeug verbunden sind, das eine gültige Ausnahmegenehmigung besitzt. Eine Genehmigungserteilung für Anhänger allein ist nicht zulässig. Entsprechend dürfen deren Kennzeichen nicht in die Ausnahmegenehmigung eingetragen werden und sie erhalten auch kein eigenes Original der Ausnahmegenehmigung.
(4) Örtliche Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung
Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes innerhalb des Vereinbarungsgebietes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Befindet sich zwar der Hauptsitz nicht innerhalb des Geltungsbereiches dieser Vereinbarung jedoch eine Niederlassung, können Anträge bei der für den Sitz der Niederlassung des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde die Vereinbarung unterschrieben hat und die sonstigen Bedingungen erfüllt sind.
(5) Einzureichende Antragsunterlagen
Die Anträge für einen Handwerkerparkausweis können formlos oder auf entsprechenden Formanträgen bei der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde gemäß Ziffer 4 gestellt werden.
Folgende Unterlagen und Nachweise sind einzureichen:
(6) Inhalt der Ausnahmegenehmigungen
Die Ausnahmegenehmigungen berechtigen im Geltungsbereich dieser Vereinbarung während der Durchführung von Handwerksdiensten und Dienstleistungen nach Ziffer 2 zum Parken
Die Ausnahmegenehmigungen berechtigen nicht zum Parken in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO).
Die Ausnahmegenehmigungen gelten nicht in einem Umkreis von 300 Metern um alle Betriebssitze (Hauptsitz und Niederlassun-gen) sowie die Wohnsitze der Beschäftigten.
(7) Übertragbarkeit der Ausnahmegenehmigungen
Die Ausnahmegenehmigung ist übertragbar (maximal auf weitere fünf Fahrzeuge), gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem eine Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Originalausfertigungen der Genehmigung wie benötigt beantragt werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern der Betrieb über mehr als sechs Fahrzeuge verfügt, ist ggf. ein weiterer Antrag zu stellen.
(8) Fahrzeugwechsel
Bei einem Fahrzeugwechsel müssen
vorgelegt werden.
(9) Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Nachträglich beantragte weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellenden werden an die Laufzeit der ersten Ausnahmegenehmigung angepasst.
(10) Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühr (jeweils inklusive Auslagen) beträgt 305,00 EUR für die erste Ausnahmegenehmigung und 161,00 EUR für jedeweitere Originalausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Originalausfertigungen der Genehmigung bei Gleichheit des Antragstellers/in, die nachträglich beantragt werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit nach Ziffer 10 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,00 EUR (1/12 von 156,00 EUR) + 5,00 EUR Auslagen zu entrichten.
Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung einer Ausnahmegenehmigung beträgt 25 EUR. Änderungen der Ausnahmegenehmigung sind mit einem Änderungsstempel und/oder Dienstsiegel zu versehen oder es werden neue Originale ausgestellt. Bei Verlust eines Genehmigungsoriginals kann eine neue Ausnahmegenehmigung im Umfang der Restgültigkeit der Originalausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Verwaltungsgebühr beträgt 13,00 EUR je angefangenen Monat der Restlaufzeit (1/12 von 156 EUR) + 5,00 EUR Auslagen.