Wenn Sie in Hessen den Fischfang ausüben möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen.
Diesen stellt im Land Hessen der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf Antrag aus.
Voraussetzung ist mit wenigen Ausnahmen die erfolgreich bestandene Staatliche Fischerprüfung (Mindestalter 14 Jahre).
Falls Sie nicht Inhaber des Fischereirechts im jeweiligen Gewässer sind, benötigen Sie für das Angeln an einem Gewässer zusätzlich einen Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers bzw. des Fischereipächters.
Informationen über die staatliche Fischerprüfung, Vorbereitungslehrgänge und Termine finden Sie auf der Homepage vom Verband Hessischer Fischer e.V. und beim Landrat des Main-Kinzig-Kreises - Untere Fischereibehörde.
Rechtsgrundlagen:
Für Jugendliche ab zehn Jahren, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt:
Die Erteilung eines Jugendfischereischein-Dokuments ist nicht mehr vorgesehen, jedoch wird auch weiterhin die Fischereiabgabe erhoben. Diese ist pro Kalenderjahr zu entrichten und kann bis zu vier Jahre im Voraus gezahlt werden. Sie erhalten eine Bescheinigung über die gezahlte Fischereiabgabe.
Es ist keine Prüfung erforderlich.
Kinder, die gemeinsam in einem Hausstand leben oder zwei Kinder aus verschiedenen Hausständen dürfen bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eine zum Fischfang berechtigte Person ab 18 Jahre beim Fischfang mit deren Handangeln unterstützen, wenn sie dabei an die Fischereiausübung herangeführt werden.
Die oberste Fischereibehörde erkennt die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen anderer Bundesländer an, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Ländern die Fischerprüfung abgelegt wird, den Vorgaben dieses Gesetzes und der hierauf beruhenden Rechtsvorschriften entsprechen.
Unterlagen
Mitzubringen sind bei:
Ersterteilung
Verlängerung
Bei Verlust oder Unleserlichkeit des Fischereischeindokuments können Sie einen Ersatz-Fischereischein beantragen. Der Ersatz-Fischereischein wird entsprechend dem Zeitraum ausgestellt, der dem verlorenen Fischereischein entspricht. Für die Ersatzausstellung wird lediglich die Gebühr erhoben, die Abgabe fällt nicht erneut an.
Zahlungsart
Sie bekommen eine Rechnung und überweisen die fälligen Gebühren innerhalb eines Monats.