Ein Brauchtums-/Lagerfeuer ist nur erlaubt, wenn hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt wird.
Nach gängiger Rechtsprechung sind „Brauchtumsfeuer“ dadurch gekennzeichnet, dass sie in der Ortschaft verankert sind und von einer Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass Brauchtumsfeuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung stattfinden, die jedermann zugänglich ist.
Dazu zählen z.B. Osterfeuer, Johannisfeuer u.a.
Die Durchführung eines Feuers ist mindestens 14 Tage vorab beim Ordnungsamt schriftlich anzuzeigen.
Es darf nur Holz-, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. Das Brennmaterial muss trocken und unbehandelt sein, so dass es unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.
Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z. B. Altreifen, Sperrmüll) ist verboten.
Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
Die Feuerstelle darf erst am Tage des Anzündens aufgeschichtet werden, damit Tiere keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
Die Durchführung eines Feuers bedarf mindestens einer Aufsichtsperson, die das Feuer sowie die Einhaltung dieser Maßgaben von Beginn bis zum Erlöschen überwacht. Das Abbrennen ist von der Aufsichtsperson so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird.
Es ist auf einen ausreichenden Personenabstand zum Feuer zu achten, Kinder sind besonders zu beaufsichtigen.
Bei aufkommendem starkem Wind oder wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer umgehend zu löschen.
Dazu und zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Feuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereit zu halten. Dies können sein: Wasser, Sand, geeignete Feuerlöscher, etc.
Sollte das Feuer außer Kontrolle geraten, ist sofort die Feuerwehr über den Notruf 112 zu alarmieren.
Vor Verlassen der Brandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
Feuer dürfen nicht in Naturschutzgebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen, Wildschutzgebieten, geschützten Wildbiotopen und Wasserschutzgebieten entzündet werden.
Auch zu beachten ist, dass Feuer nicht unterhalb von stromführenden Leitungen entzündet werden.
Unabhängig von diesen Einzelverboten ist bei Bekanntgabe von Waldbrandalarmstufen das Entzünden von Brauchtums- und Lagerfeuern generell verboten.
Bei der Durchführung eines Brauchtums- oder Lagerfeuers ist darauf zu achten, dass genügend Sicherheitsabstand zu brennbaren oder explosionsgefährlichen Stoffen, Wäldern, Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen eingehalten wird.
Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen können mit einem Bußgeld geahndet werden!
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