Im deutschen Recht wird die Abstammung durch die Vorschriften der §§ 1592 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Die Vaterschaftsanerkennung ist öffentlich zu beurkunden (z. B. beim Jugendamt, Standesamt, Notar) und sie ist auch schon vor der Geburt zulässig.
Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB).
Eine besondere Anerkennung der Mutterschaft ist im deutschen Recht nicht gegeben.
Das Heimatrecht eines Elternteils kann eine solche Erklärung jedoch vorsehen (z. B. Italien, Frankreich).
Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der mit der Mutter verheiratet ist
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Wenn zum Beispiel ein Elternteil noch minderjährig ist, müssen auch die Sorgeberechtigten zustimmen.
Gerne informieren wir Sie über Ihren individuellen Einzelfall.
Die Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.
36.- € fallen für die Vereidigung eines Dolmetschers an, wenn die Eltern nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.