Wenn auf Ihrem Grundstück in der Feldgemarkung pflanzliche Abfälle anfallen, die Sie nicht durch Verrotten, Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren beseitigen können, dürfen Sie diese unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrennen.
Auch das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Feldern ist möglich, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen beim Abbrennen des Strohs einhalten.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt zusätzlich folgendes: