In Deutschland ist das Namensrecht vom Grundsatz der Namenskontinuität geprägt. Eine Änderung des Familien- oder Vornamens ist deshalb nur eingeschränkt möglich.
Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (Namensänderung durch Eheschließung, Scheidung oder Adoption).
Hier ist das Standesamt der richtige Ansprechpartner.
Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des BGB nicht Rechnung getragen werden, besteht die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG).
Auf dieser Grundlage darf die zuständige Behörde den Vor- oder Familienamen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei der Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten, rechtlich uneingeschränkt überprüfbaren Rechtsbegriff.
Änderungen von Vornamen, die nicht nach dem BGB oder dem Transsexuellengesetz erfolgen, werden beim Magistrat der Stadt Bruchköbel beantragt.
Die Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Familiennamensänderungen liegt bei kreisfreien Städten beim Magistrat, ansonsten beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung (für Bruchköbel: Landrat des Main-Kinzig-Kreises, Gelnhausen).
100.- € für die Vornamensänderung einer Person unter 18 Jahren
200.- € für die Vornamensänderung einer Person ab 18 Jahren
Informationen über zivilrechtliche Namensänderungen (Wiederannahme Geburtsname, Angleichungserklärungen o. Ä.) erteilt das Standesamt.
Dort können auch die entsprechenden Erklärungen abgegeben werden.