Die Sicherung des Nachlasses ist notwendig, wenn die Erben unbekannt sind oder ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben oder wenn ein sonstiges Bedürfnis dazu besteht.
Die Nachlasssicherung von Erben kann nur über das Nachlassgericht beantragt werden.
Zuständig sind die Ortsgerichtsvorsteher der Ortsgerichtsbezirke.