Unter Melderegisterauskünften versteht man Datenübermittlungen aus dem Melderegister an nichtöffentliche Stellen oder private Dritte.
Melderegisterauskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben eindeutig festgestellt werden kann.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese Zwecke in der Anfrage anzugeben.
Des Weiteren hat die anfragende Person oder Stelle zu erklären, dass die in der Auskunft erbetenen Daten weder Werbezwecken noch dem Adresshandel dienen. Zustimmungserklärungen zur Datenübermittlung von betroffenen Personen werden aufgrund des geänderten Melderechts künftig nicht mehr anerkannt.
Melderegisterauskünfte sind prinzipiell kostenpflichtig.
Hauseigentümer haben die Möglichkeit, kostenfreie Auskunft über alle in ihrer Immobilie gemeldeten Personen zu erhalten. Die Meldebehörde überprüft die Eigentumsverhältnisse bei der Antragstellung.
Für die schnelle Bearbeitung steht Ihnen online die einfache Melderegisterauskunft der ekom21 – KGRZ Hessen – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen – zur Verfügung oder beantragen Sie Ihre Melderegisterauskunft über das Onlineportal OLAV.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass im Melderegister keine Telefonnummern oder sonstigen Kontaktinformationen, z. B. Postfächer, hinterlegt werden.
Die einfache Melderegisterauskunft enthält folgende Daten:
Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (z. B. durch einen gerichtlichen Titel zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen), kann die Auskunft um folgende Daten erweitert werden:
Das berechtigte Interesse ist schriftlich nachzuweisen und wird für jeden Einzelfall im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde geprüft.
Für die schriftliche Beantragung einer Melderegisterauskunft verwenden Sie bitte den hierfür vorgesehenen Antrag.
Sollte die Erfassung melderechtlicher Daten viele Jahre zurückliegen und bereits vor der Einführung der elektronischen Datenerfassung aufgenommen worden sein, können Meldebehörden anhand von Archivunterlagen Melderegisterauskünfte erteilen.
Dies erfordert einen größeren Verwaltungsaufwand und wird daher durch eine entsprechend höhere Bearbeitungsgebühr abgerechnet.
Sollten angefragte Personen nicht oder „nicht eindeutig“ identifiziert werden, kann keine Melderegisterauskunft erteilt werden.
In diesen Fällen wird eine so genannte Negativauskunft an die anfragende Person oder Stelle übermittelt.
Bitte beachten Sie, dass auch Negativauskünfte kostenpflichtig sind.
Einfache Melderegisterauskunft
10,00 €
Erweiterte Melderegisterauskunft
10,00 €
Archivauskunft
34,00 €
Hinweis:
Die Ausstellung eines Gebührenbescheides bei postalischer Auskunftserteilung ist prinzipiell möglich. Die Zahlung der Gebühren vor Ort können Sie durch Giro- oder Kreditkarte vornehmen. Das Bürgerbüro akzeptiert kein Bargeld.