Hält ein genehmigungsfreies Vorhaben nicht die örtlichen Bauvorschriften, die Festsetzungen eines Bebauungsplans, sonstige städtebauliche Satzungen oder Regelungen der Baunutzungsverordnung ein, so entscheidet die Gemeinde nun eigenständig in Form einer „isolierten Abweichung“ über die Zulässigkeit des Bauvorhabens.
Alle erforderlichen Unterlagen und das Formblatt BAB 10 „Abweichungen“ sind bei der Gemeinde einzureichen. Mit dem Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn ein positiver Bescheid erteilt wurde.