Die Grundsteuer (GrSt.) ist eine ertragsunabhängige Realsteuer (auch Objektsteuer genannt), die ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers festgesetzt wird.
Eine Kommune soll 2025 unter dem neuen Recht etwa gleich viel Grundsteuer einnehmen wie 2024 unter altem Recht. Maßgebliche Stellschraube dafür ist der Hebesatz. Das Land gibt Empfehlungen, mit welchen Hebesätzen diese so genannte Aufkommensneutralität zu erreichen ist. Die Stadt Bruchköbel ist der Empfehlung des Landes nachgekommen und hat den vorgeschlagenen Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 651 Prozent und für die Grundsteuer A in Höhe von 654 Prozent als Multiplikator für den individuellen Messbetrag übernommen. Das bedeutet, die Einnahmen bei der Stadt Bruchköbel bleiben gleich, jedoch die jeweiligen Grundsteuerzahlungen einzelner Bürger können sich ändern. Einige Eigentümerinnen und Eigentümer werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger.
Der individuelle Messbetrag wurde für jeden Grundbesitz, auf Grundlage der Angaben durch den Eigentümer in der Steuererklärung für die Grundsteuerreform, durch das Finanzamt ermittelt. Nach der Abgabe der Steuererklärung wurde dem Eigentümer der Steuerbescheid mit dem ab dem 01.01.2025 zu verwendenden neuen Messbetrag durch das Finanzamt übermittelt. Für Rückfragen oder Einsprüche zu dem Messbetrag wenden Sie sich bitte ausschließlich an das zuständige Finanzamt.
Neue Grundsteuerbescheide werden versendet
Aufgrund der ab 01. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage kam und kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke. Gleichzeitig wird auch die Festsetzung der Grundsteuern den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Grundsteuerbescheide aus dem Jahr 2024 haben gesetzlich mit dem 31.12.2024 ihre Gültigkeit verloren.
Alle Steuerpflichtigen zur Grundsteuer erhalten für das Steuerjahr 2025 neue Grundsteuerbescheide von der Stadt Bruchköbel. Der Versand dieser Bescheide erfolgt im Januar 2025. Aufgrund eines technischen Problems haben einige Bürgerinnen und Bürger diesen Bescheid doppelt zugesendet bekommen. Wir bitten dies zu entschuldigen.
Bevor sie nicht ihren neuen Grundsteuerbescheid für 2025 erhalten haben, werden steuerpflichte Bürgerinnen und Bürger gebeten, keine Grundsteuer an die Stadt Bruchköbel zu überweisen. Bank-Daueraufträge sollten nach Erhalt des Bescheides an die neuen Beträge angepasst werden. Wurde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun. Der Einzug wird automatisch mit dem korrekten Betrag durchgeführt. Wer ab 2025 den Lastschrifteinzug durch die Stadt Bruchköbel wünscht, findet nebenstehend den entsprechenden SEPA-Lastschriften Vordruck.
Weiterhin weist die Finanzabteilung der Stadt darauf hin, dass die Festsetzungen der Grundsteuer ab 2025 auf Grundlage der bisher bereitgestellten Daten vom Finanzamt erfolgt. Es ist deshalb möglich, dass Änderungen für die Grundsteuer ab 2025 noch nicht vorliegen. Nach der Bereitstellung durch das Finanzamt wird den steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern ein Steuerbescheid übersandt. Sofern zu viele Steuern gezahlt wurden, erfolgt eine Rückerstattung.
Die Grundsteuer setzt sich aus dem Hebesatz der Gemeinden und dem Grundsteuermessbetrag zusammen. Für Rückfragen zu dem durch das Finanzamt individuell ermittelten Grundsteuermessbetrages für das jeweilige Grundstück ist ausschließlich das zuständige Finanzamt zuständig.
Über folgenden Link finden Sie weitere Detailinformationen zur Grundsteuerreform in Hessen.
Darüberhinausgehende Informationen finden Sie auf dem Portal des digitalen Finanzamtes Hessen.
Informationen zum Hebesatz in Bruchköbel aus der Stadtinfo 2/24 >>
Es gibt zwei Grundsteuerarten:
Grundsteuer A: Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (unbebaute Grundstücke).
Grundsteuer B: Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (bebaute Grundstücke).
Die Besteuerungsgrundlage ist der Grundsteuermessbetrag, der aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit abgeleitet wird. Die Ermittlung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags erfolgen ausschließlich durch das zuständige Finanzamt Hanau. An die vom Finanzamt Hanau festgestellte Besteuerungsgrundlage ist die Stadt zwingend gebunden. Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der Gemeinde zu bestimmen ist.
In Bruchköbel gelten derzeit folgende Hebesätze (Stand 01/2025)
Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe): 654 v.H
Grundsteuer B (für Grundstücke): 651 v.H.
Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz, den die Stadt eigenverantwortlich festlegt.
Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass Ihre Grundsteuer in vier gleichen Raten fällig wird. Zahlungstermine sind: 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines Jahres.
Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Grundsteuer nur einmal jährlich zu zahlen. Dies hat dann zum 1.7. eines Jahres zu erfolgen. Hierzu benötigen wir von Ihnen einen schriftlichen Hinweis zur Umstellung der Zahlungsmodalitäten.
Die stets fristgerechte Zahlung der Grundsteuer können Sie sicherstellen, wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen. Da wir hierzu Ihre Originalunterschrift benötigen, ist die Erteilung der Einzugsermächtigung telefonisch leider nicht möglich. Dies gilt auch für eine neue Bankverbindung.
Da die Grundsteuer eine Jahressteuer ist (sie wird also immer für ein ganzes Jahr festgesetzt), wird sie demjenigen zugerechnet, der am 1. Januar Eigentümer des Grundstückes/der Eigentumswohnung ist.
Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen innerhalb eines Jahres werden vom Grundsteuerrecht nicht berücksichtigt.
Ferner ist zu beachten, dass wir als Stadt eine Eigentumsveränderung erst dann vornehmen können, wenn wir vom Finanzamt einen Einheitswertbescheid für den neuen Eigentümer bekommen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der zum jetzigen Zeitpunkt eingetragene Eigentümer für uns weiterhin Zahlungspflichtiger.
Aus Kostengründen stellen wir nicht jedes Jahr einen neuen Grundsteuerbescheid aus. Dies geschieht nur dann, wenn bei Ihnen Veränderungen eingetreten sind. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihnen der aktuelle Steuerbescheid vorliegt, rufen Sie uns einfach an.