Menschen mit geringem Einkommen sind auf preisgünstige Wohnungen angewiesen. Deshalb werden öffentlich geförderte Wohnungen nur an Haushalte vermietet, deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Was geschieht aber mit Haushalten, deren Einkommenssituation sich nach Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung verbessert? Müssen diese Haushalte aus ihren Wohnungen ausziehen?
Die Antwort lautet: Nein. Das Mietverhältnis bleibt bestehen. Niemand muss ausziehen, weil sich seine Einkommensverhältnisse verbessert haben, auch dann nicht, wenn das aktuelle Einkommen die gesetzlichen Einkommensgrenzen deutlich übersteigt.
Damit entsteht jedoch die Situation, dass in einem Teil der geförderten Wohnungen Mieter wohnen, die auf diese Förderung keinen Anspruch mehr haben. Es entsteht eine „Fehlförderung“.
Die Fehlbelegungsabgabe schafft in diesen Fällen einen gerechten Ausgleich. Die betroffenen Haushalte werden verpflichtet, neben ihrer vergünstigten Miete eine Abgabe zu bezahlen. Die Abgabe wird so bemessen, dass sie den Umfang des ungerechtfertigten Mietvorteils ausgleicht.