Wenn Sie sich entschlossen haben zu heiraten, führt Sie Ihr erster Weg zum Standesamt an Ihrem Wohnsitz (auch Nebenwohnsitz). Dort melden Sie Ihre Eheschließung an.
Heiraten können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland. Falls Sie in einem anderen Standesamt als dem des Wohnorts heiraten möchten, leiten wir Ihre Unterlagen gerne weiter.
Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens 6 Monate vor der geplanten Heirat erfolgen.
Um lange Wartezeiten zu vermeiden, sind Anmeldungen zur Eheschließung nur nach Terminvereinbarung möglich.
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
47 € - für die Prüfung der Ehefähigkeit
23,50 € - wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich je ausländisches Recht
12 € - für den Antrag beim Oberlandesgericht
47 € - für die Eheschließung von Montag bis Freitag
12 € - für die Eheurkunde
6 € - für die zweite und jede weitere Eheurkunde
Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind oder ob Ihrem Heiratswunsch eventuell ein Eheverbot entgegensteht.
Welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen können nicht als allein verbindlich angesehen werden, da es viele Ausnahmefälle gibt. Wenn Sie seit Geburt deutsche(r) Staatsangehörige(r), in Deutschland geboren, volljährig und geschäftsfähig sind, noch nie verheiratet waren und keine Kinder haben, benötigen Sie grundsätzlich:
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.
Bei ausländischen Paaren ist aufgrund der Berücksichtigung ausländischen Rechts eine persönliche Vorsprache erforderlich.
Die Ehegatten können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Es kann entweder der Geburtsname oder der zurzeit geführte Name eines der beiden Ehegatten bestimmt werden.
Gemeinsame Kinder unter 5 Jahren erhalten automatisch den Ehenamen der Eltern. Bei älteren Kindern ist eine zusätzliche Erklärung erforderlich.
Diese Namensbestimmung ist unwiderruflich!
Nur der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder Familiennamen dem gemeinsamen Ehenamen voranstellen oder anfügen und damit persönlich einen Doppelnamen führen. Diese Voranstellung oder Anfügung kann einmalig widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.
Kinder können keinen Doppelnamen erhalten. Sie führen lediglich den gemeinsamen Ehenamen der Eltern.
Wird keine Namensbestimmung getroffen, so behält jeder Ehegatte seinen bisher geführten Namen. In diesem Fall ist eine fristunabhängige nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
Bei der Geburt eines Kindes muss bei getrennter Namensführung der Eltern eine Bestimmung getroffen werden, ob das Kind den Namen des einen oder des anderen Ehegatten als Geburtsnamen führen soll. Diese Erklärung ist bindend für alle weiteren Kinder.
Rechtsgrundlage: § 1355 BGB
Grundsätzlich führt jeder Ehegatte seinem Namen nach dem Recht des Staates, dem er angehört.
Durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten kann für die künftige Namensführung auch eines dieser Rechte oder deutsches Aufenthaltsrecht gewählt werden.
Die Frage, ob die Heimatbehörde eines Ausländers dessen Erklärung zugunsten des Rechts eines anderen Staates anerkennt, sollten ausländische Paare immer vorab mit der zuständigen Behörde des Heimatstaates (Konsulat, Botschaft) klären.
Eine getroffene Rechtswahl für die Namensführung kann während des Bestehens der Ehe nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Wir empfehlen daher, sich rechtzeitig bei der entsprechenden Heimatbehörde zur beabsichtigten Namensführung beraten zu lassen und eine Namenswahl zu treffen, die in keinem der Heimatländer Probleme bereitet (Namensänderung im Pass usw.).
Bitte beachten Sie auch, dass eine in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe und eine damit verbundene Namensänderung in vielen Ländern nicht anerkannt wird.
Bei Fragen zur Namensführung wenden Sie sich an das Standesamt.