Für kleinere, bauaufsichtlich unbedenkliche Bauvorhaben benötigen Sie häufig keine Baugenehmigung.
Das bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen.
Für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften, beispielsweise Grenzabstände, ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich.
Im § 63 der Hessischen Bauordnung ist geregelt, dass bestimmte Vorhaben keiner Baugenehmigung bedürfen.
Baugenehmigungsfreie Vorhaben sind zum Beispiel:
In der Anlage der Hessischen Bauordnung ab Seite 89 finden Sie eine vollständige Auflistung aller baugenehmigungsfreien Bauvorhaben.
Ein Teil der baugenehmigungsfreien Vorhaben darf nur unter bestimmten Vorbehalten baugenehmigungsfrei ausgeführt werden.
Vorbehalt Nr. 1: Beteiligung der Gemeinde
Der Gemeinde ist das Bauvorhaben mitzuteilen.
Vorbehalt Nr. 2: Beteiligung von Bauvorlageberechtigten
Das Vorhaben darf nur ausgeführt werden, wenn eine bauvorlageberichtigte Person der Bauherrschaft die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit bescheinigt hat.
Vorbehalt Nr. 3: Beteiligung von Nachweisberechtigten
Das Vorhaben darf nur ausgeführt werden, wenn eine nachweisberechtigte Person der Bauherrschaft die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit bescheinigt hat.
Vorbehalt Nr. 4: Beteiligung von Sachverständigen
Feuerungsanlagen dürfen erst dann dauerhaft in Betrieb genommen werden, wenn ein nachweisberechtigte Person beziehungsweise ein Sachverständiger für Energieerzeugungsanlagen die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase der Bauherrschaft bescheinigt hat.
Vorbehalt Nr. 5: Beauftragung von Fachfirmen
Die Ausführung des Bauvorhabens hat durch eine Fachfirma zu erfolgen. Diese hat der Bauherr zu beauftragen.
Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben mit dem Vorbehalt Nr.1 müssen die erforderlichen Planunterlagen und das Formblatt BAB 33 „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ bei der Gemeinde eingereicht werden.
Vorzulegende Unterlagen sind:
Berechnung der Grundflächen- und Geschossflächenzahl
Für Bauvorhaben gem. § 63 Anlage unter dem Vorbehalt Nr.1 gilt:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Gemeinde eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen keine Erklärung der Gemeinde über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die 2-Wochenfrist beginnt mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.
Bei sonstigen baugenehmigungsfreien Vorhaben gilt keine Frist.
Für verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 63 HBO fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Bitte beachten Sie bei den baugenehmigungsfreien Vorhaben unbedingt, dass Sie selbst prüfen müssen, ob ihr Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Beispielsweise müssen Sie darauf achten, ob ein erforderlicher Grenzabstand eingehalten ist.
Auch müssen Sie eigenverantwortlich prüfen, ob eventuell andere Genehmigungen einzuholen sind.
Handelt es sich beispielsweise um eine bauliche Anlage im Außenbereich, ist im Regelfall eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Handelt es sich beispielsweise um bauliche Veränderungen an historischen Gebäuden, ist im Regelfall eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Handelt es sich beispielsweise um die Installation eines Gartenbrunnens, ist im Regelfall eine wasserschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.