Das Standesamt kann nur Ahnenforschung im Sinne der Familienforschung betreiben, wenn es die Personenstandsregister des Gesuchten selbst führt. Eine gewerbliche Ahnenforschung durch das Standesamt ist nicht erlaubt.
Die Benutzung der Personenstandsregister unterliegt den datenschutzrechtlichen Vorschriften des § 62 Personenstandsgesetz (PStG).
Die Führung der Personenstandsregister ist zeitlich begrenzt:
Für Geburtenregister: 110 Jahre
Für Eheregister: 80 Jahre
Für Sterberegister: 30 Jahre
Lebenspartnerschaftsregister vom 01.08.2001 bis 30.09.2017 (danach Eheregister)
Kosten
10 € je beglaubigte Kopie des Eintrags
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen ebenfalls an das Standesamt, das auch das Personenstandsarchiv führt.