Seit Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen des 2. BMGÄndG am 01.05.2022 erfolgen Datenübermittlungen der Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 BDSG gem. § 34 Abs. 2 BMG i.d.R. ausschließlich durch das Bereithalten der Daten zum anschließenden automatisierten Abruf unmittelbar durch andere öffentliche Stellen oder durch elektronische Übertragung (gesicherte Behördennetze).
Länderübergreifende Datenabrufe aus den Melderegistern der einzelnen Länder/Kommunen sind der Vorgabe von zunehmend mehr Meldebehörden aus diesem Grund künftig ausschließlich über die zentralen Stellen der Bundesländer zu steuern. Zur Teilnahme an diesem Verfahren müssen Sie sich entweder bei der zentralen Stelle Ihres Bundeslandes registrieren lassen, um über diese Abfragen vornehmen zu können oder sich, um eigenständig abfragen zu können, von der sogenannten pflegenden Stelle ins Deutsche Verwaltungs-Dienstverzeichnis (DVDV) eintragen lassen. Hessische öffentliche Stellen wenden sich in beiden Fällen bitte an die:
ekom 21 – KGRZ Hessen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Standort Gießen
Herr Geißler / Herr Blesl
Mail: emeld21(at)ekom21.de
Sitz der Körperschaft
Carlo-Mierendorff-Straße 11, 35398 Gießen“
Die Eintragung ins DVDV schafft die Voraussetzung anschließend unter Verwendung von OSCI-Transport und XMeld eigenständig Anfragen an die jeweiligen zentralen Stellen der Länder (oder auch einzelne Meldebehörden) vornehmen zu können.
Ergänzende Informationen zur Schaffung der darüber hinaus erforderlichen internen technischen Voraussetzungen können den Veröffentlichungen der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) unter (https://www.xoev.de/) entnommen werden.
Der Auskunftsumfang der jeweiligen Fachverfahren beinhaltet alle Ihnen rechtlich zur Verfügung stehenden Meldedaten. Sollten sich darüber hinaus noch Rückfragen ergeben, kommen Sie gerne erneut auf uns zu. Sofern ein rechtliches Interesse besteht, lassen wir Ihnen gerne alle ergänzenden Unterlagen im Rahmen der Amtshilfe zukommen. Wir machen jedoch bereits vorab darauf aufmerksam, dass sowohl die Anfrage als auch die Erteilung von Melderegisteranfragen per Email nicht zulässig ist. Wir bitten daher um eine Anfrage per Post oder über das gesicherte Behördenpostfach.