Wohngeld

Was ist Wohngeld und wer erhält es?

Wohnen kostet Geld – oft zuviel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deshalb leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Es wird als Zuschuss gezahlt.

Voraussetzungen

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, das hängt ab von drei Faktoren:

• der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,

• der Höhe des Gesamteinkommens,

• der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Wohngeld gibt es

• als Mietzuschuss für Personen, die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sind,

• als Lastenzuschuss für Personen, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum haben.

Rechtsanspruch

Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Ein Antrag muss sein

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Antragsformulare erhalten Sie bei der Wohngeldstelle der Stadt Bruchköbel. Auf einen (förmlichen) Wohngeldantrag hin wird Ihnen die Wohngeldstelle einen schriftlichen Bescheid erteilen. Wenn Sie Fragen oder Zweifel haben, wenden Sie sich an Ihre örtliche Sachbearbeiter/-innen der Wohngeldstelle.

 

Vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder

Empfänger und Empfängerinnen von Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Deren angemessene Unterkunftskosten werden im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt, so dass sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig auswirkt. Vom Wohngeld ausgeschlossen ist auch derjenige, dessen Transferleistung auf Grund einer Sanktion nicht mehr gezahlt wird.

Gesamteinkommen

Um Wohngeld erhalten zu können, darf das monatliche Gesamteinkommen bestimmte Beträge, die nach der Anzahl der zu berücksichtigenden (nicht vom Wohngeld ausgeschlossenen) Haushaltsmitglieder unterschiedlich hoch sind, nicht überschreiten.

Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen. Die Höhe der Einkommen ist nachzuweisen. Das Kindergeld bleibt bei der Einkommensermittlung von vornherein außer Betracht. Alle anderen Einkünfte sind der Wohngeldstelle anzugeben.

Welche Miete oder Belastung ist zuschussfähig?

Die zuschussfähige Miete bzw. Belastung setzt sich zusammen aus der Summe der nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften ermittelten Miete bzw. Belastung.

 

Zur Miete gehören u.a.:

• Kosten des Wasserverbrauchs,

• Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung,

• Kosten der Treppenbeleuchtung. 

 

Nicht zur Miete gehören:

• Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, zentrale Brennstoffversorgungsanlagen sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, insbesondere in Form der sog. Fernheizung (zur Berücksichtigung der Beträge für Heizkosten wird ein Pauschalbetrag angerechnet.),

• Untermietzuschläge des Mieters an den Vermieter,

• Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens,

• Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,

• die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird,

• die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich (z. B. bei Untervermietung) oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird. Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Miete, wird es in voller Höhe von der Miete abgezogen,

• die Leistungen aus öffentlichen Haushalten zur Bezahlung der Miete.

 

Miete bei Heimen

Für Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes ist als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag und dem Betrag für Heizkosten zu Grunde zu legen.

 

Mietwert bei Wohnung im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen

Für eine selbst genutzte Wohnung im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen ist anstelle der Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Das ist jener Betrag, welcher der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Ist ein solcher Vergleich nicht möglich, muss der Mietwert geschätzt werden.

 

Was gehört zur Belastung?

• Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung usw.) für solche Fremdmittel, die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben,

• Instandhaltungskosten und Betriebskosten in einer bestimmten Höhe,

• Grundsteuer,

• zu entrichtende Verwaltungskosten.

 

Nicht berücksichtigt werden dagegen:

• die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird,

• die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich (z. B. bei Untervermietung) oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird. Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Belastung, wird es in voller Höhe von der Belastung abgezogen,

• Leistungen aus öffentlichen Haushalten, z. B. Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz und die Eigenheimzulage (Fördergrundbetrag, Kinderzulage).

Zuschussfähige Höchstbeträge

Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Miete – oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung – ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die zuschussfähigen Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Jede Gemeinde mit 10.000 und mehr Einwohnern und die (Rest-)Kreise (mit allen Gemeinden unter 10.000 Einwohnern) gehören entsprechend ihrem Mietenniveau einer bestimmten Mietenstufe an (Bruchköbel ist der Mietenstufe IV zugeordnet). Bei der Leistung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt (bezogen auf Bruchköbel):

 

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Höchstbetrag

In Betrag

(Mietstufe IV)

1

358

2

435

3

517

4

600

5

688

Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

83

 

 

 

 

 

Der Antrag ist von der wohngeldberechtigten Person (Mieter oder Eigentümer des selbst genutzten Wohnraums) zu stellen. Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder diese Voraussetzung, wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist. Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es bis auf wenige Ausnahmen kein Wohngeld.

Die Haushaltsmitglieder sind im Übrigen verpflichtet, bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheides die Wohngeldbehörde von allen Änderungen zu unterrichten, die die Leistung und Höhe des Wohngeldes beeinflussen können.

Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraums unverändert. Doch ist innerhalb des Bewilligungszeitraums eine Erhöhung des Wohngeldes auf Antrag möglich, wenn

• sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat (z. B. durch Geburt eines Kindes),

• die zu berücksichtigende Miete oder Belastung (abzüglich des Betrages für Heizkosten) um mehr als 15 Prozent gestiegen ist oder

• sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat und diese Veränderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

Mögliche Minderung

Darüber hinaus regelt das Wohngeldgesetz, dass von Amts wegen in den Fällen, in denen sich

• die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert,

• die Miete oder Belastung (abzüglich des Betrages für Heizkosten) um mehr als 15 Prozent mindert oder

• das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht,

das Wohngeld auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums abzusenken bzw. zurückzufordern ist.

Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld gezahlt wird, sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Minderung des Wohngeldes und die zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Kommen diese Personen dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.

Sonstige Gründe, die zu keinem Wohngeldanspruch führen

Ein Wohngeldantrag hat vor allem in den folgenden Fällen keine Aussicht auf Erfolg:

• wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird nicht der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist,

• wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,

• wenn alle Haushaltsmitglieder vom Wohngeld ausgeschlossen sind,

• wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Anfechtung des Wohngeldbescheides

Halten Sie den Ihnen erteilten Wohngeldbescheid für unrichtig, so können Sie dagegen vorgehen. Welcher Rechtsbehelf in diesem Fall zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Sie ihn einlegen müssen, das alles geht aus der Rechtsbehelfsbelehrung hervor, die jeder Wohngeldbescheid enthalten muss.

 

Wenn Sie weitere Auskünfte benötigen oder weitere Fragen haben, stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Wohngeldstelle gerne zur Verfügung.

 

Stadt Bruchköbel