Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung:
Hess. Straßengesetz (§ 10 Abs. 5) vom 09.10. 1962 i.d.F. vom 17. 12. 1998 Hess. Kommunalabgabengesetz (§ 10) vom 17. 12. 1998 Straßenreinigungssatzung der Stadt Frankfurt am Main vom 06. 03. 1992 i.d.F. vom 19. 03. 2002
Bemessungsgrundlage
Reinigungsfläche aller Straßen, durch die das Grundstück erschlossen ist. Die Reinigungsfläche errechnet sich durch Vervielfachung der Grundstücksfrontlänge mit der halben Straßenbreite (maximal 13 m). Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke werden dabei so behandelt, als würden sie mit ihrer vollen Grundstücksfront an die Straße angrenzen.
Der maßgebende Gebührensatz richtet sich nach der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen, die durch entsprechende Klassifizierung der Straßen in dem zur Satzung gehörenden Straßenverzeichnis festgelegt sind.
Für Straßen mit einmal wöchentlicher Reinigung (Reinigungsklasse I) beträgt der Gebührensatz seit 01. 01. 2002 jährlich 1,87 € je qm Reinigungsfläche. Wird eine Straße mehr als einmal wöchentlich gereinigt, so vervielfacht sich der Gebührensatz entsprechend. für Reinigungsklasse II | 2x wöchentlich | 3,74 € | für Reinigungsklasse III | 5x wöchentlich | 9,35 € | für Reinigungsklasse IV | 10x wöchentlich | 18,70 € | für Reinigungsklasse V | 2x wöchentlich + 1x Wochenende | 5,61 € | für Reinigungsklasse VI | 5x wöchentlich + 1x Wochenende | 11,22 € |
|