
Die Hundesteuer wird durch Satzung der Stadt Bruchköbel, basierend auf der Rechtsgrundlage der §§ 5 und 51 Hessische Gemeindeordnung (HGO) und der §§ 1,2 und 7 Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) geregelt. Die derzeit gültige Hundesteuersatzung ist vom 01.01.2003.
Aktuelle Hundesteuersätze
Die derzeitige Hundesteuer beträgt im Jahr
Für den ersten gefährliche Hunde sind pro Hund 500,00 Euro zu entrichten.
Die Hundesteuer ist jeweils zum 01.07. zu zahlen.
Steuer für gefährliche Hunde
Seit dem 01.01.2003 gibt es in Bruchköbel eine Steuer für gefährliche Hunde. Als gefährliche Hunde gelten:
Die Feststellung, ob ein Hund als gefährlich gilt, trifft die örtliche Ordnungsbehörde.
Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen oder Gruppen, die in § 2 (1) der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind
Anschaffung
Wenn Sie sich einen Hund angeschafft haben, müssen Sie diesen zum 01. des Monats in dem Sie sich den Hund zugelegt haben, bei der Stadtverwaltung zur Steuer anmelden. Die Anmeldung kann persönlich, per Fax oder schriftlich erfolgen. Eine telefonische Anmeldung ist leider nicht möglich. Wenn Sie sich einen Hund erst im Laufe des Kalenderjahres angeschafft haben, erfolgt die Besteuerung selbstverständlich erst ab diesem Monat.
Zuzug
Wenn Sie mit einem Hund in Bruchköbel zugezogen sind, müssen Sie mit dem Datum der Anmeldung im Einwohnermeldeamt Bruchköbel ihren Hund zur Steuer anmelden. Ein direkter Datenaustausch zwischen unserem Einwohnermeldeamt und Steueramt kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen.
Wegzug
Wenn Sie aus Bruchköbel wegziehen, vergessen Sie bitte nicht Ihren Hund in Bruchköbel abzumelden und bei der neuen Stadt/Gemeinde anzumelden. Ein direkter Datenaustausch zwischen Einwohnermeldeamt und Steueramt kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen. Die Abmeldung wird erst wirksam, wenn Sie die Hundesteuermarke zurück gegeben haben.
Tod des Hundes
Wenn Ihr Hund verstorben ist, müssen Sie den Hund abmelden und die Steuermarke zurück geben.
Zahlung
Eine immer fristgerechte Zahlung der Hundesteuer zum 01.07. können Sie sicherstellen, wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen. Da wir hierzu Ihre Originalunterschrift benötigen, ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung telefonisch nicht möglich. Dies gilt auch für eine Kontoänderung.
Dieter Opalla
Leitung
Tel.: 06181 - 975232
Fax : 06181 - 975205
Finanzverwaltung / Liegenschaftsverwaltung
Zi. / Etage: 11 / EG
Jörg Stannek
Sachbearbeiter
Tel.: 06181 - 975236
Fax : 06181 - 975205
Grund-/ Hundesteuer, Abwassersplitting
Zi. / Etage: 9 / EG
